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Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Firma Derler-Folierungstechnik

1. Geltung, Vertragsabschluss

Die Firma Derler-Folierungstechnik OG (im Folgenden „Firma“) erbringt ihre Leistung ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Firma ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Kunden durch die Firma bedarf es nicht.
Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich.

2. Konzept und Ideenschutz von Grafiken

Von der Firma erstellte Konzepte unterstehen in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkshöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Firma ist dem potentiellen Kunden nicht gestattet. Als Konzept bzw. Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkshöhe erreicht haben.
Alle Leistungen der Firma, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte), auch einzelnen Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Firma und können von der Firma jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck.
Änderung bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Firma, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
Der Kunde haftet der Firma für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

3. Leistungsumfang und Auftragsabwicklung

Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus den jeweiligen Angebotsunterlagen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiraum der Firma.
Alle Leistungen an und von der Firma erfolgen entsprechend den geltenden technischen Regeln unter Zugrundelegung der im jeweils abgeschlossenen Vertrag festgelegten Leistungsinhalte und allfälliger Leistungsbeschreibungen.
Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen, insbesondere geringfügige Abweichungen der Leistungsausführung vom Original bei farbigen Reproduktionen, gelten als vorweg genehmigt. Es besteht keine Garantie in welcher Form immer insbesondere für die Echtheitseigenschaften von Druckmaterialien, Laminaten oder die Lebensdauer von Farben bei Digitaldruck, Folien und Oberflächen beschichteter Materialen. Soweit eine Garantie eingeräumt wird, ist dies im Vertrag schriftlich festzuhalten und wird diese auch in diesem Fall nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten der Firma gegenüber verpflichten.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass das Endprodukt Abweichungen gegenüber einem korrekturfähigen Zwischenprodukt haben kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren, Kalibrierung und Bildschirms- und vor allem unterschiedlicher Druckmaterialien bedingt sind.

4. Angebot / Vertragsabschluss

Angebote von der Firma an den Kunden sind bis zu ihrer Annahme unverbindlich und werden ohne Gewähr für ihre Richtigkeit erstellt.
Kostenvoranschläge von der Firma an den Kunden sind grundsätzlich unverbindlich.
Kostenvoranschläge von der Firma an den Kunden sowie die damit im Zusammenhang stehenden Begutachtungen sind wenn nicht anders vereinbart entgeltlich.
Aufträge eines Kunden gelten erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von der Firma als angenommen. Die Firma ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder abzulehnen.
Von der Firma beigestellte Zeichnungen/Fotomontagen, Pläne, Muster, Leistungsbeschreibungen etc. sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vom Auftraggeber/Auftragnehmer zu kontrollieren und gelten als angenommen, wenn keine gegenteilige schriftliche Rückmeldung vom Vertragspartner erfolgt. In Bezug auf patent-, muster- und markenrechtlichen Schutz erfolgt die Annahme und Ausführung der Aufträge sowie die Lieferung auf Gefahr und Haftung des Vertragspartners.
Für Lieferungen, Werk- oder Dienstleistungen an die Firma gilt, dass Kostenvoranschläge grundsätzlich verbindlich sind und hierfür vom beauftragten Unternehmen kein gesondertes Entgelt verrechnet werden kann, sodass diese unentgeltlich vorzulegen und zu erstellen sind. In diesen Fällen haftet der Auftragnehmer gegenüber der Firma für die freie Verfügbarkeit der mit dem Leistungsinhalt verbundenen Rechte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten zu prüfen, ob die von ihm angebotene Leistung oder Ware zu dem bedungenen Zweck tauglich ist und erforderlichenfalls entsprechende Test und Versuche auf eigene Kosten durchzuführen.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Die Firma ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich jedoch bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungshilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren. Insbesondere bei der Demontage und Montage von Fahrzeugteilen wird die anfallende Arbeit an Dritte weitergegeben.
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eignen Namen oder im Namen des Kunden. Die Firma wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche Qualifikation verfügt.
Die anfallenden Kosten von Dritten werden bereits im Angebot vermerkt und angeführt und sind vom Kunden zu tragen.

6. Preise

Preisangaben von der Firma sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise sondern als Einheitspreise bzw. Positionspreise zu verstehen, es sei denn es wird schriftlich vereinbart.
Die Preise von der Firma verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, ohne Transportkosten und ohne jegliche Nebenleistungen ab Werk in Eggersdorf bei Graz. Sämtliche zusätzlichen Nebenleistungen, wie z.B. Verpackung, Verladung, Transport, Verzollung, Einbau, Abgaben und Steuer trägt sohin der Kunde.
Für sämtliche vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, insbesondere aufgrund von Änderungs- und Zusatzwünschen des Kunden – welcher Art auch immer – besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich auf ein gesondertes Entgelt verzichtet wurde.
Die von der Firma angebotenen Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können, sonst sind Mehrleistungen als Regieleistungen zu bezahlen. Soweit Leistungen ganz oder teilweise als Regiearbeiten zu verrechnen sind, werden neben den Kosten für die Arbeitsstunden auch sämtliche Fahrtspesen und die Kosten für die Wegzeit pro angefangener halber Stunde gesondert in Rechnung gestellt. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten verrechnet.
Auftragnehmer von der Firma sind an das von ihnen abgegebene Angebot gebunden. Eine Abänderung der Preise vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zur Übergabe der Leistung ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsteilen vereinbart wurde. Mehrleistungen sind im Angebot inbegriffen, es sei denn, es erfolgt ein gesonderter schriftlicher Auftrag durch die Firma mit einer entsprechenden Entgeltlichkeitsregelung. Soweit Mehrleistungen darauf zurückzuführen sind, dass der Auftragnehmer sein Angebot nicht ausreichend kalkuliert hat oder aber Leistungen, die notwendigerweise zur Auftragserfüllung zu erbringen sind, nicht in sein Angebot einbezogen hat, sind vom Auftragnehmer jedenfalls ohne weiteres Entgelt zu erbringen und besteht dafür kein Werklohn- oder Kaufpreisanspruch.

7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

Bei Kleinbeträgen unter 1000 Euro ist der Betrag bei Rechnungserhalt innerhalb von 5 Werktagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Diese besondere Zahlungsbedingung wird auf der Rechnung angeführt.
Bei Beträgen über 1000 Euro ist ein Drittel der Bruttoauftragssumme bei Auftragserteilung und der Rest nach Leistungsfertigstellung binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt gegenüber der Firma fällig.
Die Firma nimmt unter 1000 Euro Barzahlung, darüber nur Banküberweisungen an. Kreditkarte, PayPal oder Verrechnungschecks werden von der Firma nicht angenommen.
Die von der Firma gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten Eigentum der Firma.
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der jeweiligen geltenden Höhe. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Firma die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest 20 Euro je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Firma sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossene Verträge, erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Des Weiteren ist die Firma nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Firma das Recht vor, bei nicht fristgerechter Zahlung der Teilbeträge, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderung der Firma aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Firma schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

8. Mitwirkungspflicht

Die Pflicht der Firma zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Der Kunde alleine trägt das Risiko, dass die erbrachte Leistung und die gelieferte Ware mit bestehenden Systemen kompatibel sind, sodass jedwede Haftung für bestehende Rahmenbedingungen sowie für ein bestehendes technisches, wirtschaftliches oder rechtliches Umfeld in das die Leistung der Firma erbracht werden soll, alleine der Kunde trägt. Dies gilt sowohl für die Funktionalität wie auch für Mangelfolgeschäden oder Schäden am Produkt oder dem genannten Umfeld.
Die für die Leistungserbringung erforderliche elektrische Energie, insbesondere auch Licht, sowie Wasser und andere Grundversorgungselemente sind bei allen Arbeiten außerhalb der Betriebsräumlichkeiten der Firma vom Kunden kostenlos beizustellen. Ebenso ist vom Kunden sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung gereinigt und zugänglich ist und die zu beklebende Sache einen gewissen Grad von Sauberkeit aufweist. Sonderleistungen durch das Versäumnis des Kunden werden separat in Rechnung gestellt.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher oder unvollständiger Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der Firma nicht mangelhaft.

9. Gewährleistung und Schadenersatz

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche- Bei gebrauchten Waren wird die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt. Darüber hinaus werden jedwede Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung abbedungen.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Der Kunde hat den Mangel umgehend bei der Übergabe bei sonstigem Verlust jedweden Anspruchs schriftlich gegenüber der Firma zu rügen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
Zur Mängelbehebung sind der Firma seitens des Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen.
Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, der Firma entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an die Firma trägt zur Gänze der Kunden.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Kunden selbst verändert oder instandgesetzt worden sind.

10. Haftung

Der Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von beigestellten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Beihilfen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat die Firma für alle diese dadurch treffenden Nachteile klag- und schadlos zu halten.
Der Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass durch die vertragskonforme Leistungserbringung der Firma nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird und hält die Firma für alle dadurch treffende Nachteile klag- und schadlos.
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die Firma – auch für ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – gegenüber dem Kunden bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Gegenüber Kunden ist die Haftung beschränkt mit 100% der Fakturensumme jener Leistung, die schadensverursachend ist. Soweit im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages Schadenersatz nicht geleistet wird, sind Schadensersatzansprüche gegen die Firma ausgeschlossen.
Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die die Firma zur Bearbeitung übernommen haben.
Schadenersatzansprüche von Auftraggebern sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
Die Haftung der Firma für wirtschaftliche Schäden, wie entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder andere indirekte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Firma aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden, ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber, zufügen. Ebenso wenig haftet die Firma für Schäden, die alleine oder überwiegend dadurch bedungen sind, dass bspw. die vom Kunden vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht vorschriftsmäßig ausgestattet sind oder funktionieren.
Die Haftung der Firma ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von der Firma autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die die Firma haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der Firma insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

11. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Firma und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist, wenn nicht anders vereinbart, der Sitz der Firma, in 8063 Eggersdorf bei Graz. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Firma die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Firma und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Firma sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Firma berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gericht zu klagen.
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogen Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, bezieht sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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